Satzung
Satzung der Musikfreunde Höchberg e.V.
Beschlossen bei der Jahreshauptversammlung am 23.04.2023
mit Änderungen gemäß Schreiben des Amtsgerichts Würzburg -
Registergericht vom 29.11.2023, beschlossen durch Beschluss des Vorstandes
am 03.01.2024
Alle Bezeichnungen betreffen sowohl die weibliche als auch die männliche Form.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Musikfreunde Höchberg e. V." (nachfolgend kurz "Verein" genannt)
und hat seinen Sitz in Höchberg.
2. Der Verein ist unter der Vereinsregisternummer VR523 ins Vereinsregister der Stadt Würzburg
eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein dient der Förderung von Kunst und Kultur, der Erhaltung der Blasmusik sowie der
Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums
3. Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere durch:
a) Die Förderung von Musikern und Jungmusikern.
b) Unterstützung der musikalischen (fachlichen) Jugendarbeit und der überfachlichen Jugendpflege
der eigenen Nachwuchsorganisation.
c) Teilnahme an Wertungs- und Kritikspielen.
d) Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde durch die Mitwirkung an Veranstaltungen
kultureller Art.
e) Förderung internationaler Begegnungen zum Zwecke des kulturellen Austauschs.
4. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit
seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins (Vorstandsmitglieder) üben ihr Amt
ehrenamtlich aus. Für die ehrenamtliche Tätigkeit kann eine angemessene Aufwandsentschädigung
gezahlt werden, die nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung unter Beachtung
steuerlicher Grundsätze festgelegt werden kann.
5. Beauftragte des Vereins und die Inhaber von Vereins- und Satzungsämtern, die ehrenamtlich für
den Verein tätig werden, haben einen Aufwendungsersatzanspruch (Fahrtkosten, Telefon, Porto etc.)
für solche Tätigkeiten, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Vorstand ist
ermächtigt, solche Aufwendungen im Rahmen von Pauschalen zu erstatten, sofern diese den
tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigen. Die Einzelheiten regelt die Finanzordnung
des Vereins, die vom Vorstand/von der Mitgliederversammlung erlassen wird.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Dem Verein gehören an
a) aktive Mitglieder (Musiker und Jungmusiker),
b) passive Mitglieder (ehemalige aktive Mitglieder)
) fördernde Mitglieder,
d) Ehrenmitglieder.
2. Aktive Mitglieder sind die Musiker, Jugendmusiker sowie die Mitglieder des Vorstands nach § 10
dieser Satzung.
3. Passive Mitglieder sind ehemals aktive Mitglieder.
4. Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die die Aufgaben des Vereins ideell
und/oder materiell fördern.
5. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Blasmusik und den Verein besondere Verdienste
erworben haben und mit Zustimmung des Gesamtvorstandes auf Vorschlag des Vorstands zu
Ehrenmitgliedern ernannt worden sind.
§ 5 Aufnahme
1. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrags beim Vorstand. Über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Als Mitglied kann auf Antrag in den Verein aufgenommen
werden, wer die Zwecke des Vereins anerkennt und fördern will. Über den schriftlichen Antrag, der
bei Personen unter 18 Jahren durch die/den Erziehungsberechtigten mit unterzeichnet sein muss,
entscheidet der Vorstand.
2. Mit Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied diese Satzung und die von der
Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen (Beiträge) an.
3. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes, die nicht begründet sein muss, kann der
Antragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste anstehende
Mitgliederversammlung endgültig.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
a) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist mindestens drei Monate
vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
b) Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung, bestehende
Ordnungen oder Richtlinien des Vereins oder der angeschlossenen Verbände verstoßen oder durch
ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand
aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied ist zuvor mit einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zur Rechtfertigung gegenüber dem
Vorstand zu gewähren.
Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstands Einspruch einlegen, über
den die nächste anstehende Mitgliederversammlung entscheidet. Der Ausschluss erfolgt mit dem
Datum der Beschlussfassung; bei einem zurückgewiesenen Einspruch mit dem Datum der
Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein. Entrichtete
Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben das Recht
a) nach den Bestimmungen dieser Satzung und bestehenden Ordnungen an Versammlungen und
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen
materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
b) Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu erhalten, die durch
den Verein verliehen werden.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins nachhaltig zu unterstützen
und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.
3. Alle aktiven Musiker und Musikerinnen sind angehalten, an den Musikproben teilzunehmen und
sich an den musikalischen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen.
4. Die Mitglieder, bis auf die Ehrenmitglieder, haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag in Geldform zu
leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung oder legt diese in
einer Beitragsordnung fest.
5. Ehrenmitglieder/Ehrenvorstände sind beitragsfrei.
§ 8 Organe
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
2. Die Mitgliederversammlung ist vom vertretungsberechtigten Vorstand unter Einhaltung einer Frist
von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung
erfolgt durch Veröffentlichung im örtlichen Mitteilungsblatt.
3. Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann im Übrigen bei besonderem Bedarf im Interesse
des Vereins eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist zudem einzuberufen, wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder dies
unter Angabe der Gründe für die Einberufung gegenüber dem Vorstand verlangt. Für die
Einladungsfristen gilt Abs. 2. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, die Einladungsfrist für die
Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf eine Woche zu verkürzen, soweit
dies wegen der besonderen Bedeutung und der Dringlichkeit erforderlich wird.
4. Anträge und Anregungen sind dem Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Später gestellte Anträge werden erst in der
darauffolgenden Mitgliederversammlung behandelt. Dringlichkeitsanträge bedürfen ansonsten der
ausdrücklichen Zustimmung zur nachträglichen Zulassung zur Mitgliederversammlung durch die
anwesenden Mitglieder.
5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die
a) Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
b) Entgegennahme von Berichten des Vorstands sowie der Kassenprüfer,
c) Genehmigung des Jahresabschlusses und des Haushaltsplans des Vereins,
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Erlass und die Änderung von Beitragsordnungen,
e) Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten/Beschlussvorlagen des Vorstands, soweit diese
ordentlich zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vorgelegt werden,
f) Entlastung des Vorstands,
g) abschließende Beschlussfassung über Mitgliedsaufnahmen und Mitgliederausschlüsse in
Einspruchsfällen nach § 6 dieser Satzung,
h) Bestätigung der Ordnung der Vereinsjugend sowie weiterer Vereinsordnungen,
i) Erlass und Änderung einer Ehrenordnung,
j) Anschluss oder Austritt zu Verbänden,
k) Änderung der Satzung,
l) Auflösung des Vereins.
6. Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle Mitglieder des Vereins, aktive Mitglieder ab dem 14.
Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, jedes Mitglied hat eine Stimme.
Für juristische Personen als Fördermitglieder kann die Übertragung der Teilnahmeberechtigung und
des Stimmrechts auf eine Person durch entsprechende Vollmacht erfolgen, die Bevollmächtigung ist
vor Beginn der Versammlung gegenüber dem Vorstand nachzuweisen. Ansonsten ist eine
Stimmrechtsübertragung grundsätzlich ausgeschlossen.
7. Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich vom 1. Vorsitzenden, ansonsten durch den
stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl
der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
8. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder.
Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Sitzungsleiters.
9. Vor Beginn von Vorstandswahlen ist durch offene Abstimmungen ein Wahlleiter zu wählen, dieser
führt die Wahlen durch.
10. Ein Bewerber für ein Vorstandsamt oder auch als Kassenprüfer gilt als gewählt, wenn er mehr als
die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Erhält keiner der
Bewerber mehr als die Hälfte, so wird zwischen den verbleibenden beiden Bewerbern mit den
meisten Stimmen eine Stichwahl durchgeführt. Gewählt ist in der Stichwahl der Kandidat mit der
höchsten Stimmzahl. Bei Stimmengleichheit ist keiner der beiden Kandidaten gewählt.
11. Alle Wahlen des Vorstandes erfolgen in Einzelabstimmung per Handzeichen (Akklamation), sofern
es nicht mehr Vorschläge als zu besetzende Positionen gibt bzw. wenn nicht mind. 10 % der
stimmberechtigten Mitglieder oder der/die zu Wählende eine geheime Abstimmung verlangt.
12. Die Wahl ist erst wirksam abgeschlossen, wenn der gewählte Kandidat die Wahl angenommen
hat.
13. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und vom
Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Ergebnisse der einzelnen Wahlvorgänge sind schriftlich
ebenfalls zu protokollieren.
§ 10 Vorstand
1. Der erweiterte Gesamtvorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender)
c) dem Vorstand Organisation
d) dem Vorstand Verwaltung
e) dem Vorstand Finanzen
f) dem Vorstand Jugend
g) dem Vorstand Marketing
h) dem Vorstand Musik
i) und bis zu 12 Beisitzern
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Vorstand Finanzen.
Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und führt die Geschäfte
des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder
Gesetz zuständig ist. Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und die Verpflichtung des Dirigenten sowie weiterer musikalischer
Fachkräfte/Übungsleiter.
4. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern
übertragen.
5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 2
Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein
neuer Vorstand gewählt ist.
6. Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtszeit von 2 Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem
Vorstand angehören dürfen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so hat in der nächsten
anstehenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl zu erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur
Nachwahl einem Vereins- oder Vorstandsmitglied kommissarisch die Aufgabe des ausgeschiedenen
Vorstandsmitglieds bzw. Kassenprüfers zu übertragen. Scheidet jedoch während der Amtsdauer
mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des Vorstands aus, ist der vertretungsberechtigte
Vorstand verpflichtet, umgehend, dies mit einer Frist von einem Monat, eine außerordentliche
Mitgliederversammlung zur Durchführung von Neuwahlen einzuberufen.
8. Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen
Stellvertreter einberufen. Eine Einberufung für eine Vorstandssitzung hat zu erfolgen, wenn dies
mindestens von drei Vorstandsmitgliedern beantragt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Dirigent/musikalische Leiter kann mit
beratender Stimme zu Vorstandssitzungen eingeladen werden. Der Vorstand beschließt grundsätzlich
über alle Angelegenheiten, soweit er nach der Satzung hierfür zuständig ist. Der Vorstand kann sich
eine Geschäftsordnung geben.
9. Der vertretungsberechtigte Vorstand kann ungeachtet der ansonsten bestehenden Zuständigkeit
der Mitgliederversammlung Satzungsänderungen in dem Umfang beschließen, als diese von
Gerichten oder vom Finanzamt vorgegeben wurden; solche Satzungsänderungen sind den
Mitgliedern in geeigneter Form bekannt zu machen.
§ 11 Onlineversammlungen; Schriftliche Stimmabgabe; Umlaufverfahren
1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel im Rahmen einer
Präsenzveranstaltung unter persönlicher Anwesenheit deren Mitglieder. Beschlüsse der
Mitgliederversammlung können für den Einzelfall auch im Wege der elektronischen Kommunikation
(Online-Versammlung) gefasst werden.
2. Darüber hinaus kann den stimmberechtigten Mitgliedern der Mitgliederversammlung die
Möglichkeit eingeräumt werden, ihr Stimmrecht ohne persönliche Teilnahme an einer Versammlung
vorher schriftlich oder in Textform auszuüben.
3. Ohne Versammlung können Beschlüsse im Einzelfall auch im Wege eines Umlaufverfahrens
herbeigeführt werden, wenn alle teilnahmeberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung an
diesem Verfahren beteiligt werden, bis zu einem festgelegten Zeitpunkt mindestens 50% der
stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung ihr Stimmrecht schriftlich oder in
Textform ausgeübt haben und der Beschluss mit der nach der Satzung erforderlichen Mehrheit
gefasst worden ist. Die Einleitung und Durchführung des Umlaufverfahrens erfolgen durch den
Vorstand. Gegenstand eines Umlaufverfahrens können mit Ausnahme der Auflösung des Vereins alle
Beschlüsse einer Mitgliederversammlung sein.
4. Die nach den Absätzen 1 mit 3 festgelegten Verfahren können einzeln oder kombiniert eingesetzt
werden.
5. Die Entscheidung über die Art der Beschlussfassungen im Wege von Präsenz- oder
Onlineversammlungen oder durch Umlaufverfahren trifft der Vorstand für jeden Einzelfall unter
regelmäßigem Vorrang einer Präsenzveranstaltung im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens.
6. Die näheren Einzelheiten zur technischen Ausgestaltung der Verfahren können in einer vom
Vorstand beschlossenen Durchführungsrichtline geregelt werden.
7. Die nach der Satzung vorgegebene Aufgabenzuweisung sowie die Modalitäten der Einberufung
und Durchführung der Versammlungen gelten gleichermaßen für Mitgliederversammlungen als
Präsenz- oder Onlineversammlungen.
8. Entsprechendes gilt für die Sitzungen des Vorstands und der übrigen Vereinsorgane.
§ 12 Kassenprüfung
Die gewählten Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte des Vereins nach Ablauf eines
Kalenderjahres zu prüfen und hierfür einen Prüfungsbericht abzugeben. Das Prüfungsrecht der
Kassenprüfer erstreckt sich auf die Überprüfung eines ordentlichen Finanzgebarens,
ordnungsgemäßer Kassenführung, Überprüfung des Belegwesens. Die Tätigkeit erstreckt sich auf die
rein rechnerische Überprüfung, jedoch nicht auf die sachliche Feststellung von getätigten Ausgaben.
Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch
außerhalb der jährlichen Prüfungstätigkeit eine weitere Kassenprüfung aus begründetem Anlass
vorgenommen werden.
§ 13 Musikerjugend
1. Die Musikerjugend ist die Gemeinschaft der musizierenden Jugendlichen innerhalb dieses Vereins.
2. Aufgaben und Organisation der Musikerjugend können in einer gesonderten Satzung
(Jugendordnung) festgelegt werden, die von der Mitgliederversammlung des Vereins zu bestätigen
ist.
3. Der Vereinsvorstand ist berechtigt, sich jederzeit über die Aktivitäten und die Geschäftsführung
der Musikerjugend zu unterrichten.
4. Die Musikerjugend wird in ideeller, wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben durch den Vereinsvorstand unterstützt. Über die Jugendordnung ist
sichergestellt, dass die Musikerjugend eine Selbstständigkeit in der Führung und Verwaltung der ihr
zugewiesenen Mitteln erhält. Soweit nicht in der Jugendordnung geregelt, ist die Musikerjugend
verpflichtet, jährlich einen Haushaltsplan zu erstellen und eine Jahresrechnung dem Vereinsvorstand
vorzulegen. Der Haushaltsplan und die vorgelegte Jahresrechnung bedürfen der Bestätigung durch
den Vereinsvorstand.
§ 14 Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei
Viertel der anwesenden, erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Der Vorstand ist
verpflichtet, bei Einladungen zur Mitgliederversammlung die vorgesehenen Satzungsänderungen als
besonderen Tagesordnungspunkt aufzuführen und kurz zu begründen.
§ 15 Datenschutz
Näheres regelt eine Datenschutzordnung/richtlinie.
§ 16 Auflösung des Vereins
1. Der Verein wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens drei Viertel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung aussprechen.
2. Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen. Dieser muss Tagesordnungspunkt der
Mitgliederversammlung sein.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den Markt Höchberg, der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zur Förderung der musikalischen/kulturellen Aufgaben zu verwenden hat.
4. Für den Fall der Durchführung einer Auflösung sind die bisherigen vertretungsberechtigten
Vorsitzenden die Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung keine anderweitige Entscheidung
trifft.
§ 17 In-Kraft-Treten
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 23. April 2023 verabschiedet und
tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

